Verkehrssicherungspflicht: Das müssen Immobilienbesitzer wissen

04. August 2020

Die Investition in eine Immobilie ist beliebt. Immer mehr Menschen entscheiden sich dafür, ihr Geld in eine Immobilie mit Wertsteigerung zu stecken.

Mit dem Besitz einer Wohnung, eines Hauses oder eines sonstigen Gebäudes gehen auch Pflichten auf den Immobilienbesitzer über.
Häufig sind sich Besitzer oder Vermieter nicht im Klaren, welche Pflichten sie zu tragen haben. Dabei ist es äußerst wichtig, der Verkehrssicherungspflicht nachzukommen. Versäumnisse können zu Schadensersatzansprüchen bei Personen- und Sachschäden führen. Es müssen Maßnahmen getroffen werden, um Schäden möglichst zu verhindern. Welche notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen müssen Vermieter und Besitzer einer Immobilie treffen?

Definition Verkehrssicherungspflicht
Was ist unter der Verkehrssicherungspflicht zu verstehen? Pauschal ist darunter zu verstehen, dass von der Immobilie bei einer üblichen Nutzung keine drohenden Gefahren ausgehen. Das Gebäude muss so beschaffen sein, dass Schäden an Sachgegenständen oder Personen möglichst ausgeschlossen sind.
Erforderlich sind alle Maßnahmen, die für den Eigentümer einer Immobilie zumutbar sind. Ein kompletter Ausschluss aller Gefahren muss nicht geleistet werden. Die Verkehrssicherheit ist so zu beschaffen, dass ein vorsichtiger und umsichtiger Mensch nicht zu Schaden kommt. Bei fahrlässigem oder vorsätzlichen Fehlverhalten durch einen Nutzer der Immobilie muss der Eigentümer oder die verlässliche Wohngebäudeversicherung nicht haften.

Ausreichende Beleuchtung schaffen
Vor allem in der dunklen Jahreszeit muss der Eigentümer für gute Lichtverhältnisse an einer Immobilie sorgen. Alle öffentlich zugänglichen Bereiche sind zu beleuchten. Dazu zählen nicht nur Treppen oder Hinterhöfe. Auch Zugänge zu Fahrstühlen, Kellerräume oder Dachböden sind ausreichend zu beleuchten. Neben der Installation fällt auch die Wartung der Beleuchtung unter die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers.

Mehr Beleuchtung bedeutet nicht gleich auch bessere Lichtverhältnisse. Wichtiger ist eine zielgenaue Beleuchtung. Mit starken und eleganten LED Deckenleuchten kann eine ausreichende Hintergrundbeleuchtung an öffentlich zugänglichen Bereichen geschaffen werden. Deckenleuchten haben den Vorteil, dass sie nicht blenden. Sie verteilen das Licht sehr gleichmäßig und sorgen somit für eine gute Ausleuchtung von Außenbereichen. Da sie auch keine Schatten werfen, ist die Gefahr von Stürzen durch eine formschöne LED Deckenleuchte deutlich reduziert.

Sicherheit im Winter
Eine wesentliche Verpflichtung von Vermietern oder Eigentümern einer Immobilie besteht darin, sichere Wege zur Wohnung zu ermöglichen. Das gilt vor allem im Winter, wenn Glätte durch überfrierende Nässe und Schnee möglich sind. Der Grundstückseigentümer hat Sorge zu tragen, dass die Wege frei sind und eine Sturzgefahr möglichst ausgeschlossen ist.
Die Verkehrssicherungspflicht kann an den Mieter einer Wohnung delegiert werden. Eine generelle Pflicht ergibt sich jedoch nicht. Der Eigentümer muss die Delegation in den Mietvertrag festsetzen. Wird für die Räumung von Schnee und Eis ein Unternehmen beauftragt, greifen strengere Anforderungen. Gewerbliche Winterdienste müssen auch bei nicht sofort ersichtlichen Wetterbedingungen eine Sichtkontrolle durchführen und bei Bedarf streuen oder Schnee schieben. Kommen sie dieser Sichtkontrolle vor Ort nicht nach, verletzen sie die Verkehrssicherungspflicht.

Reichweite der Pflicht
Die Haftung für Schäden an Personen und Sachen endet grundsätzlich an der Grundstücksgrenze. Es gibt jedoch auch Fälle, bei denen Eigentümer und Vermieter für Schäden haften mussten, die nicht auf dem Grundstück passierten.

Auf dem Grundstück stehende Bäume sind einem Sturm im Herbst, die beste Zeit zum Immobilienverkauft, auf ihre Standfestigkeit zu prüfen. Ein herabfallender Ast kann Personen abseits des Grundstückes verletzen. Gleiches gilt für lockere Dachziegeln oder Antennen, die vom Dach fallen. Die Streupflicht umfasst zudem alle öffentlichen Wege um das Grundstück ein. Ein Streifen von mindestens 1,20 Meter Breite ist zu räumen.

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